Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit der Erteilung eines Auftrags stimmen Kunden, im Folgenden „Auftraggeber“ genannt, und Florian Orth, im Folgenden „Fotograf“ genannt, ausdrücklich den folgenden, allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
1.0 Durchführung von Aufträgen
1.1 Der Auftragnehmer wird jeden erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch zum Teil durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Auftragsgeber keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Auftragnehmer hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl des Aufnahmeorts, der angewendeten optisch-technischen und fotografischen Mittel sowie der Bildbearbeitung. Abweichungen von früheren Aufträgen stellen als solche keinen Mangel dar.
Hat der Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotografien gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
1.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem Zustand befinden, der dem Produktionsziel angemessen ist und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.
1.3 Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb von 30 Tagen nachzuholen.
1.4 Der Auftragnehmer wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für 12 Monate archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu. Der Auftragnehmer verwahrt die fertigen Bildprodukte sorgfältig, ist jedoch berechtigt, aber nicht verpflichtet, Archivbilder und digitale Rohdaten nach einem Jahr seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
1.5 Änderungen und Ergänzungen des Angebotes oder der AGB, nach oder vor Bestätigung des Auftrags, bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen.
1.6 Nach Auslieferung des fertig bearbeiteten Materials ist, sofern nicht anders im Angebot definiert, eine Revisionsrunde inklusive. Jede weitere Revisionsrunde ist kostenpflichtig. Eine Revisionsrunde bezeichnet die Formulierung von Änderungswünschen durch den Auftraggeber an der Bearbeitung der finalen Dateien innerhalb von maximal 7 Tagen nach der Datei-Übermittlung.
2.0 Nutzungsrechte & Lizenzierung
2.1 Alle Urheberrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Auftragnehmer zu. Der Auftragsgeber erwirbt eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung. Der in der Rechnung angeführte Nutzungsumfang ist maßgebend.
2.2 Wenn nicht anders vereinbart, überträgt der Auftragnehmer lediglich ein einfaches Nutzungsrecht des Bildmaterials für Digital & Print, zeitlich begrenzt auf 1 Jahr, an den Kunden. Der Nutzungszeitraum beginnt am Tag der Rechnungsstellung.
2.3 Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte, eine Verlängerung des Nutzungszeitraumes oder eine anderweitige, nicht vereinbarte Nutzung bedarf der Abstimmung mit dem Auftragnehmer und ist gesondert zu vergüten.
2.4 Der Auftragnehmer gibt lediglich fertig bearbeitete Bilder zur Verwendung frei, ein Anspruch des Auftraggebers auf unbearbeitete Bilder oder Rohmaterial besteht nicht.
2.5 Nach §13 UrhG wird bei Veröffentlichung jeglicher Werke eine Namensnennung vorausgesetzt. Falls eine Namensnennung direkt neben der Veröffentlichung nicht möglich sein sollte, muss Rücksprache mit dem Auftragnehmer gehalten werden.
Der Urhebernachweis erfolgt in folgender Form: „Fotograf Florian Orth: www.florianorth-fotografie.de„
2.6 Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
2.7 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars.
2.8 Der Urheber behält sich bei in Auftrag erstelltem Bildmaterial das Recht zur Eigenwerbung vor, solange nicht schriftlich anders vereinbart.
3.0 Honorar & Zahlungen
3.1 Für die Erstellung des Bildmaterials wird eine Vergütung zu einer vereinbarten Pauschale zzgl. Mehrwertsteuer festgelegt. Nebenkosten (Reisekosten, Studiomiete, Modellhonorare etc.), welche nicht in der vereinbarten Pauschale enthalten sind, sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern wird ein Endpreis inkl. Mehrwertsteuer vereinbart.
3.2 Die Zahlung der Vergütung ist mit der Ablieferung des Bildmaterials fällig und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
3.3 Sollte die Leistung in mehrere, verschiedene Termine oder hohe Planungsaufwände unterteilt sein, behält sich der Auftragnehmer die Möglichkeit vor, Zwischenrechnungen oder Abschlagsrechnungen zu stellen und darin die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen.
3.4. Der Rechnungsbetrag ist durch den Auftraggeber ohne Abzüge, innerhalb der in der Rechnung definierten Anzahl von Tagen nach Erhalt der Rechnung, zu zahlen. Es wird um Angabe der Rechnungsnummer gebeten.
3.5 Wird die für die Produktion der Aufnahmen vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und welche nicht von höherer Gewalt verschuldet sind, wesentlich überschritten, ist das vereinbarte Honorar entsprechend anzupassen und vom Auftraggeber zu übernehmen.
4.0 Absage des Auftraggebers oder Auftragnehmer
4.1 Sollte ein zuvor vereinbarter Termin seitens des Auftragnehmers nach der Beauftragung aus welchen Gründen auch immer abgesagt werden, so ist die beauftragte Leistung innerhalb von 30 Tagen nachzuholen. Andernfalls sind geleistete Zahlungen oder Anzahlungen vom Auftragnehmer zurückzuerstatten.
Sollte ein Termin nach seiner Beauftragung mehr als 72 Stunden vor Durchführung seitens des Auftraggebers abgesagt werden, so ist er ebenfalls binnen 30 Tagen nachzuholen. Andernfalls wird eine Ausfallpauschale von bis zu 50%, mindestens aber 33,33 % des Netto Auftragswertes fällig, um die frei gehaltenen Termine und Ressourcen sowie bereits geleistete Planungsaufwände des Auftragnehmers zu entschädigen. Sollte ein Termin nach seiner Beauftragung weniger als 72 Stunden vor Durchführung seitens des Auftraggebers abgesagt werden, werden auch bei einer Verschiebung bis zu 100%, mindestens aber 75 % des Netto Auftragswertes zur Entschädigung fällig. Es besteht keine Beweispflicht seitens des Auftragnehmers, Zeitaufwände, Stundensätze, entgangene, andere Aufträge oder sonstige Aufwände zu belegen.
4.2 Nimmt der Auftraggeber von der Durchführung des erteilten Auftrags Abstand, steht dem Auftragnehmer die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
5.0 Gewährleistung, Haftung
5.1 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5.2 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
5.3 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für materielle oder ideelle Schäden, insbesondere auch für Folgeschäden, Rechts-, Schadensersatz- oder Haftungsansprüche, die durch die Nutzung der Bild-/Videomaterialien seitens des Auftraggebers ausgelöst werden. Für Unfälle während des Shootings übernimmt der Auftragnehmer ebenfalls keine Haftung. Eine Haftung wird zudem für den Fall ausgeschlossen, dass durch Einwirkung von Außen, höherer Gewalt oder Krankheit vor oder während des vereinbarten Termins die Aufnahmen nicht stattfinden können, oder währenddessen abgebrochen werden müssen. Hierbei ist das Shooting zu einem beiderseitig nächstmöglichen Termin nachzuholen.